Nike von der EU wegen Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs von Fußballwaren bestraft

Die Europäische Kommission hat gegen Nike eine Geldbuße in Höhe von 12,5 Mio. Euro verhängt, weil Nike Händlern verboten hat, lizenzierte Waren in andere Länder des EWR zu verkaufen. Diese Einschränkung betraf Merchandising-Produkte einiger der bekanntesten europäischen Fußballvereine und -verbände, für die Nike die Lizenz besaß.

Kommissarin Margrethe Vestager, für die Wettbewerbspolitik zuständig, sagte: „Fußballfans schätzen oft Markenprodukte ihrer Lieblingsmannschaften, wie Trikots oder Schals. Nike hinderte viele seiner Lizenznehmer daran, diese Markenprodukte in einem anderen Land zu verkaufen, was zu weniger Auswahl und höheren Preisen für die Verbraucher führte. Dies ist nach dem EU-Kartellrecht rechtswidrig. Mit der heutigen Entscheidung wird sichergestellt, dass Einzelhändler und Verbraucher einen der Hauptvorteile des Binnenmarkts voll ausschöpfen können: die Möglichkeit, in ganz Europa nach einer größeren Vielfalt von Produkten und den besten Angeboten zu suchen“.

Im Juni 2017 leitete die Kommission eine kartellrechtliche Untersuchung bestimmter Lizenz- und Vertriebspraktiken von Nike ein, um zu prüfen, ob Nike Händler illegal daran gehindert hat, lizenzierte Waren grenzüberschreitend und online im EU-Binnenmarkt zu verkaufen.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die nicht exklusiven Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen von Nike gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstoßen:

- Nike verhängte eine Reihe von direkten Maßnahmen zur Beschränkung des Verkaufs außerhalb des Gebiets durch Lizenznehmer, wie z.B. Klauseln, die diese Verkäufe ausdrücklich verbieten, Verpflichtungen zur Weiterleitung von Aufträgen für Verkäufe außerhalb des Gebiets an Nike und Klauseln, die doppelte Lizenzgebühren für Verkäufe außerhalb des Gebiets vorschreiben.

- Nike erzwang indirekte Maßnahmen zur Umsetzung der Beschränkungen außerhalb des Territoriums, z.B. die Drohung, den Lizenznehmern ihren Vertrag zu kündigen, wenn sie außerhalb des Territoriums verkauften, die Ablehnung der Lieferung von "offiziellen Produkt-Hologrammen", wenn befürchtet wurde, dass Verkäufe in andere Territorien des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gehen könnten, und die Durchführung von Audits, um die Einhaltung der Beschränkungen sicherzustellen.

In einigen Fällen hat Nike in jedem Gebiet Masterlizenznehmer eingesetzt, um Unterlizenzen für die Nutzung der verschiedenen geistigen Eigentumsrechte an Dritte zu vergeben. Um die Praxis über die gesamte Vertriebskette zu sichern, führte Nike direkte und indirekte Maßnahmen gegen Masterlizenznehmer ein. Durch diese Maßnahmen zwang Nike die Masterlizenznehmer, in ihrem Territorium zu bleiben und Einschränkungen gegenüber ihren Unterlizenznehmern durchzusetzen.

- Nike enthielt Klauseln, die Lizenznehmern ausdrücklich untersagten, Merchandising-Produkte an Kunden, oft Einzelhändler, zu liefern, die außerhalb der zugewiesenen Gebiete verkaufen könnten. Neben der Verpflichtung der Lizenznehmer, diese Verbote in ihren Verträgen weiterzugeben, würde Nike eingreifen, um sicherzustellen, dass Einzelhändler (z.B. Modegeschäfte, Supermärkte usw.) den Kauf von Produkten von Lizenznehmern in anderen EWR-Gebieten einstellen.

- Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die illegalen Praktiken von Nike, die seit etwa 13 Jahren (vom 1. Juli 2004 bis zum 27. Oktober 2017) in Kraft waren, den Binnenmarkt trennten und Lizenznehmer in Europa daran hinderte, Produkte grenzüberschreitend zum Nachteil der europäischen Verbraucher zu verkaufen. Die illegalen Praktiken von Nike betrafen in unterschiedlichem Maße die lizenzierten Merchandising-Produkte mit den Marken von Klubs wie dem FC Barcelona, Manchester United, Juventus, Inter Mailand und der AS Roma sowie nationale Verbände wie den französischen Fußballverband.

Nikes Kooperation gewährt 40% Strafenkürzung

Nike arbeitete mit der Kommission über ihre gesetzliche Verpflichtung hinaus zusammen, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen, die es ihr ermöglichte, den Umfang des Falles zu erweitern. Infolgedessen umfasste die Untersuchung zusätzliche Sportartikel einer Reihe weiterer Vereine. Das Unternehmen hat auch Beweise mit erheblichem Mehrwert vorgelegt und die Fakten und Verstöße gegen die EU-Wettbewerbsregeln ausdrücklich anerkannt.

Daher gewährte die Kommission Nike als Gegenleistung für diese Zusammenarbeit eine Geldbußenermäßigung von 40%. Weitere Informationen über diese Art der Zusammenarbeit finden Sie auf der Website der Competition.

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